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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Insolvenz und Arbeitsrecht


Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss. Bestehende Arbeitsverhältnisse werden weder durch den Insolvenzantrag noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 InsO). Weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Insolvenzeröffnung selbst bieten einen Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung bestehender Arbeitsverhältnisse. Es ist deshalb unrichtig, wenn in der Kündigungserklärung formuliert wird: “ich kündige Ihr Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenzeröffnung vom….”.

Der Arbeitnehmer hat bei Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht des “insolventen” Arbeitgebers ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung (§ 273 Abs. 1 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung muss durch den Arbeitnehmer unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeübt werden, d. h. bei nur geringfügigen Lohnrückständen scheidet ein Zurückbehaltungsrecht aus.

Dieses Zurückbehaltungsrecht kann nicht nur vom einzelnen Arbeitnehmer, sondern auch von einer Mehrzahl von Arbeitnehmern ausgeübt werden.

Der “insolvente” Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auf die zu erwartenden Ansprüche auf Insolvenzgeld verweisen. Das zu erwartende Insolvenzgeld stellt keine Sicherheit im Sinne des § 273 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Dringende Arbeiten sind hingegen zu erledigen, wenn der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer verbindlich über das mit dem Insolvenzgericht abgestimmte Datum der Insolvenzeröffnung informiert. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Arbeitnehmer wäre in diesem Fall rechtsmissbräuchlich. Bei dieser Ausnahmekonstellation besitzen die Arbeitnehmer eine anderweitige Sicherheit i. S. von § 273 Abs. 3 Satz 1 BGB, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld (§ 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) in naher Zukunft vorliegen. Gleichfalls ist ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung ausgeschlossen, wenn mit Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit durch einen Dritten – die sind i.d.R. Banken, für die das sowohl ein lukratives, als auch sicheres Geschäft ist – das Insolvenzgeld vorfinanziert wird (§ 188 Abs. 4 SGB III). In einem solchen Falle sind den Arbeitnehmern auch kurzfristige Zahlungsverzögerungen zuzumuten.

Vergütungsansprüche

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO) dar, soweit die Arbeitsleistung vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird. Soweit Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind dies bloße Tabellenansprüche. Sind diese nicht durch ein vorläufiges Insolvenzgeld abgesichert, so erhalten die Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistung meistens effektiv nichts bzw. nur einen Quotenanspruch.

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können unabhängig von dem Insolvenzverfahrens selbst, auch weiterhin tariflichen oder vertraglichen Ausschluss- und Verfallfristen unterliegen, was zur Folge haben kann, dass bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung Ansprüche erlöschen oder verjähren. Auch Urlaubsabgeltungsansprüche sind nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht insolvenzgeldfähig.

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Rechtsanwalt
Kilian Ackermann

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