Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen
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Probezeit
Wird ein Arbeitnehmer zur Probe angestellt, so ist, wenn keine ausdrückliche Befristung vereinbart ist, die Probezeit als Beginn eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit anzusehen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sich der Arbeitnehmer in der Regel auf der neuen Stelle bewährt und daher auch nach Ablauf der Probezeit auf seinem Arbeitsplatz verbleiben soll. In einem Betrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, greift dieses erstmals ein, wenn der Arbeitnehmer dort schon länger als 6 Monate gearbeitet hat. Damit ist während der Probezeit eine Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit gegeben. Auch können Kündigungsfristen im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften während der Probezeit abgekürzt werden.
Der vorrangige Zweck der Probezeit ist allerdings nicht die Erleichterung der Kündigung, sondern die Erprobung während ihrer Dauer. Erleichtert wird die Kündigung nur während der Probezeit “für den Fall, dass sich die in den Arbeitnehmer gesetzten Erwartungen nicht erfüllen”. Gelangt der Arbeitgeber zu dem Urteil, dass der Arbeitnehmer sich bewährt hat, so entfällt damit auch das Recht zu der während der Probezeit vorgesehenen erleichterten Kündigungsmöglichkeit.
Abschließender Tipp:
Aufgrund meiner praktischen Erfahrung zeigen sich Probezeitkündigungen vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit erkrankt ist/war. In der Probezeit ist also tatsächlich Durchhalten gefordert!