Massenentlassung
Von einer Massenentlassung spricht man, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen je nach Betriebsgröße mehr als 6, 25 oder 30 Arbeitnehmer entlässt. Einen solchen Arbeitnehmer-“Exodus” muss er der Bundesagentur melden.
Wann liegt eine Massenentlassung vor?
Von einer “Massenentlassung” spricht man, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen nach folgender Staffelung Entlassungen bzw. von ihm veranlasste Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durchführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG):
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern Entlassung von mehr als fünf Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern Entlassung von 10% der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern Entlassung mindestens 30 Arbeitnehmer.
Pflichten des Arbeitgebers
In diesem Fall ist gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ein besonderes Verfahren zur Anzeige dieser Massenentlassung durchzuführen (§§ 17 ff. KSchG).
Soweit vorhanden, ist auch der Betriebsrat an dem Verfahren zu beteiligen. Das BAG (Urteil v. 21.05.2008, 8 AZR 84/07) hat entschieden, dass ein Unternehmen vor der Einleitung des Konsultationsverfahrens (=Verhandlungen mit dem Betriebsrat bei Massenentlassungen) keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen darf.
Folge der Nichtanzeige
Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Massenentlassungsanzeige führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Entlassung (BAG v. 13.07.2006,6 AZR 198/06).
Maßgeblicher Zeitpunkt
Zur Berechnung des Zeitraums für der Zahl der Entlassungen ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgeblich (BAG v. 23.03.2006, 2 AZR 343/05).
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