Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen
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Abmahnung
Was ist damit begrifflich gemeint:
Mit der Abmahnung wird ein Arbeitnehmer auf ein bestimmtes, genau geschildertes Fehlverhalten hingewiesen und soll unter Androhung möglicher Rechtsfolgen im Wiederholungsfalle – abweichend von der bloßen Ermahnung – zu einer Verhaltensänderung veranlasst werden. Die Abmahnung kommt dann in Betracht, wenn eine unmittelbare Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens unangemessen wäre und ist somit Voraussetzung einer möglicherweise folgenden verhaltensbedingten Kündigung. Mit dem Ausspruch der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf weitere Sanktionen anlässlich des im konkreten Fall gerügten Fehlverhaltens.
Oft wird die Meinung vertreten, dass nach der dritten Abmahnung die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wird oder werden kann. Das ist aber in dieser Allgemeinheit unrichtig, bitte lassen Sie sich beraten, ob es sich überhaupt um wirksame Abmahnungen handelt und ob diese für die Begründung einer Kündigung ausreichend sind.
Der Rechtsprechung nach gilt grundsätzlich
Der Arbeitgeber muss den Betroffenen zunächst anhören, bevor Abmahnungen zur Personalakte genommen werden und dadurch für den Arbeitnehmer nachteilig sein können. Dies ergibt sich aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Dazu gehört insbesondere auch, dass die Personalakte ein richtiges Bild des Arbeitnehmers vermittelt. Unterbleibt die Anhörung des Arbeitnehmers, ist die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.