Unterhalt Leverkusen
Kommt es zur streitigen Trennung der Eheleute, stellt sich meist die Frage wer Unterhalt von wem und in welcher Höhe dieser Unterhalt zu zahlen ist? Aber nicht nur zwischen den Eheleuten besteht diese Frage, sondern auch zwischen Eltern und Kindern!
Das Unterhaltsrecht ist geprägt von den einzelnen Rechtsbeziehungen zwischen Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigten. Im Gegensatz zu allen übrigen Zahlungsansprüchen als Geldansprüche ist der Unterhaltsanspruch daneben von der der Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt Verpflichteten und der Bedürftigkeit des zu Unterhalt Berechtigten geprägt! Diese Frage steht von Beginn an im Vordergrund jeder unterhaltrechtlichen Auseinandersetzung!
Das Unterhaltsrecht hat sich in der Vergangenheit als die häufigste und auch umstrittenste Folge von Trennung und Scheidung herausgestellt.
Nun, was wird unter “Unterhalt” als Begriff verstanden?
Nach der Kindschaftsrechtsreform und der Reform des Kindesunterhaltsrechts im Jahr 1998 ist der familienrechtliche Unterhaltsanspruch erheblich erweitert worden. In die familiengerichtliche Zuständigkeit fallen nunmehr:
- Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern, unabhängig, ob es sich um Kinder aus einer Ehe oder einer sonstigen Verbindung handelt,
- Unterhaltsansprüche von nicht miteinander verheirateten Eltern,
- sonstige Verwandtenunterhaltsansprüche,
- die durch Ehe begründeten Unterhaltsverpflichtungen.
Begrifflich umfasst der Unterhalt also alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Vor allem Verwandte in gerader Linie sowie Ehe- bzw. Lebenspartner schulden einander Unterhalt . Verwandte in gerader Linie sind u. a. Eltern und deren Kinder. Seit 1.1.2008 gilt ein gesetzlich definierter bundesweit einheitlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der sich an dem steuerlichen Freibetrag für das Existenzminimum (Kinderfreibetrag) orientiert.
Zwischen Ehe-/Lebenspartnern wird die Unterhaltspflicht durch die Eheschließung bzw. die Partnerschaft begründet. Der Unterhaltsanspruch kann auch vertraglich geregelt sein. Grundvoraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch ist, dass der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch genommene Person leistungsfähig ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung.
Der Unterhalt ist in den §§ 1601 ff. BGB (Familienrecht) geregelt. Beim Kindesunterhalt sind die von einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien relevant; dazu gehört vor allem die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2011). Diese finden Sie auf meiner Seite unter“Rund um`s Recht” ! Aufgrund der umfassenden Unterhaltsreform zum 1.1.2008 muss die neue höchstrichterliche Rechtsprechung dazu beachtet werden.
Häufig sind die Eheleute auch noch nach der Scheidung der Ehe wechselseitig zu Unterhalt verpflichtet. Man spricht von nachehelichem Unterhalt. Die Hauptgründe sind hierbei Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Unterhalt wegen Krankheit oder Alter, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.
An dieser stelle hat sich in der Rechtsprechung der Familiengerichte in den vergangegen Jahren sehr viel verändert. Das macht die anwaltliche Beratung nicht gerade leichter. Häufig möchten die Mandanten vom Rechtsanwalt ja gerade wissen, was Sie in Zukunft an Unterhalt zahlen müssen bzw. vom Unterhaltsverpflichteten zu erwarten haben. Dazu ist zu sagen, dass man den Unterhaltsanspruch selbst der Höhe nach gut berechnen kann. Was man aber nicht voraus sagen kann ist, wie eine zu erwartende Entscheidung des Gerichts im Einzelfall ausfallen wird. Die Gerichte stellen ausdrücklich auf den Einzelfall ab, was auch der Gesetzeslage entspricht war. Die Dauer für den nachehelichen Unterhaltsanspruch wird an Kriterien wie den so genannten ehebedingten Nachteile und dem was der Billigkeit entspricht fest gemacht.
Der Ehevertrag – eine Lösung?
Gerade um ggf. gerade bie kinderlosen Ehepaaren Ungerechtigkeiten in der Zukunft auszuschließen, können in diesem Bereich individuelle Vereinbarungen der Beteiligten getroffen werden. Ein gänzlicher Unterhaltsausschluss für die Betreuung gemeinsamer Kinder unzulässig. Des Weiteren wird von der Rechtsprechung ein Unterhaltsausschluss im Regelfall nicht akzeptiert, wenn der Unterhaltsverzicht die Geltendmachung der Sozialhilfe zur Folge hat. Schön wäre es natürlich, potenielle Ehepaare würden sich zumindest einmal vor der Eheschließung anwaltlich beraten lassen. Aber auch während der Ehe ist eine solche Beratung angezeigt und ggf. eine Ehevertrag auch möglich. In der Regel erhellt das den Horizont zu dem, welche Konsequenzen im Trennungfall zu erwarten sind und spart dazu auch viel Ärger und Geld! Anwaltlicher Rat kann eben doch vieles ersparen!
Wie auch beim Güterstand muss auch beim Unterhalt keine Alles-Oder-Nichts-Lösung getroffen werden. Auch hier können wieder individuelle Vereinbarungen getroffen werden, wonach bestimmte Unterhaltsansprüche bestehen sollen, andere ausgeschlossen sein sollen. Die Ansprüche können auch zeitlich oder in der Höhe begrenzt werden.
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