Gleichstellungsgesetz
Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das AGG verbietet grundsätzlich jegliche unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung im Berufs- und Arbeitsleben wegen:
- der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder der sexuellen Identität.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Benachteiligung von Arbeitnehmern und Bewerbern aufgrund der oben genannten Merkmale zu verhindern bzw. gegebenenfalls zu beseitigen.
Deshalb ist darauf zu achten, dass insbesondere bei Bewerbungen und Einstellungen,
- bei allen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt),
- beim beruflichen Aufstieg,
- bei allen individuellen und kollektiven arbeitsrechtlichen Vereinbarungen sowie
- bei allen Maßnahmen bzgl. der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
grundsätzlich keinerlei Unterscheidung aufgrund der oben genannten Merkmale gemacht wird.
Ferner legt das AGG den Arbeitgebern konkrete Handlungspflichten auf. So sind sie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten vor Benachteiligungen zu treffen. Daher sollten Arbeitnehmer über die Diskriminierungsverbote des AGG informiert werden, beispielsweise durch ein Rundschreiben oder einen Aushang am schwarzen Brett. Außerdem haben insbesondere Führungskräfte auf die Einhaltung der Handlungspflichten nach dem AGG zu achten. Verstoßen Beschäftigte gegen ein Benachteiligungsverbot, hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, wie z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung, zur Unterbindung der Benachteiligung zu treffen. Darüber hinaus sieht das AGG als Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote Ansprüche des benachteiligten Arbeitnehmers auf Entschädigung und Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber vor.
Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis vor allem bei Bewerbungen und Einstellungen den Regelungen des AGG und auch der DSGVO besondere Beachtung zu schenken ist. Denn im bestehenden Arbeitsverhältnis ist erfahrungsgemäß die Neigung der Arbeitnehmer zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen eher gering und betreffend die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind in den meisten Unternehmen grundsätzlich die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes vorrangig zu beachten. Deshalb ist insbesondere bei Stellenanzeigen auf neutrale Formulierungen zu achten. Darüber hinaus bietet es sich an, die – neutralen – Bewertungskriterien, insbesondere bei Einstellungen bzw. Absagen, auch entsprechend zu dokumentieren.
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