Außerordentliche Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Diese Variante ist bei wirklich wütenden Arbeitgebern die beliebteste, weil keine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Doch vor dieser Art der Trennung hat das Gesetz und setzen auch die Gerichte regelmäßig hohe Hürden. Anwälte sollten dies ihren Mandanten realistisch erläutern, um Enttäuschungen im Gerichtssaal zu verhindern.
Arbeitsverhältnisse können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden (§ 626 BGB).
Von jetzt auf gleich…
Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung ist hier keine Kündigungsfrist einzuhalten. Die außerordentliche Kündigung kann jedoch grundsätzlich auch mit einer sog. “sozialen Auslauffrist” ausgesprochen werden.
Frist beachten
Der Arbeitgeber (oder auch der Arbeitnehmer) muss zügig handeln: Der Kündigende muss die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten, sonst ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
Was ist ein wichtiger Grund?
Ein “wichtiger Grund” für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der wichtige Grund ist regelmäßig verhaltensbedingt, jedoch nicht zwingend. Die außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgt (§ 626 BGB).
Stuhl vor die Tür gesetzt
Sprichwörtlich heißt, “jemandem den Stuhl vor die Tür setzen”, ihn aus dem Hause weisen, wo er bislang sitzberechtigt war. Diese symbolische Handlung wurde früher wirklich vorgenommen.
Hauptfälle der außerordentlichen Arbeitgeberkündigungen
- Straftaten
Wichtigster Anwendungsfall für die außerordentliche Kündigung sind Straftaten, die der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz begeht, zum Beispiel
- Diebstahl,
- Sachbeschädigung,
- Körperverletzung,
- Beleidigung (BAG, Urteil v. 10.10.2002, 2 AZR 418/01),
- sexuelle Nötigung etc.
Wenn es sich nicht lediglich um kleinste Verfehlungen handelt, ist hier in der Regel eine Kündigung ohne Abmahnung möglich.
Auch Antritt einer Strafhaft oder schwere Straftaten im Privatbereich, die mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb unvereinbar sind (Drogendelikte des Therapeuten oder Betrug des Bankkassierers), können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
- Schwere Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten
- (wiederholtes) unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit,
- Arbeitsverweigerung,
- eigenmächtiger Urlaubsantritt (BAG, Urteil v. 20.01.1994, 2 AZR 521/93),
- umfangreiches Surfen im Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit (BAG, Urteil v. 07.07.2005, 2 AZR 581/04) etc.,
sind Gründe für eine außerordentliche Kündigung.
- Wegfall der persönlichen Eignung
Auch er kann im Einzelfall zu einer außerordentlichen Kündigung führen, zum Beispiel
- Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer oder
- Entzug der Approbation beim Arzt, wenn nicht eine ordentliche Kündigung Vorrang hat.
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Kilian Ackermann
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