Ermahnung
Die Ermahnung ist die weniger aggressive kleine Schwester der Abmahnung. Wo der Arbeitgeber deutlich werden will, in der Missbilligung eines Verhaltens des Arbeitnehmers, aber noch nicht massiv auftreten will, ist sie, besonders in Schriftform, ein probates Mittel.
Die Ermahnung ist von der Abmahnung sowohl in der Intensität als auch in den Rechtsfolgen zu unterscheiden.
Keine Vorlage für die Kündigung
Sie unterscheidet sich von der Abmahnung in ihrer Funktion dadurch, dass der Arbeitgeber:
- zwar ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als arbeitsvertragswidrig rügt,
- jedoch nicht zugleich für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androht.
Ist vor Ausspruch einer (verhaltensbedingten) Kündigung die Abmahnung eines gleichartigen Pflichtverstoßes erforderlich, erfüllt eine Ermahnung diese Voraussetzung daher nicht. Es muss also vor der Kündigung noch abgemahnt werden.
Grundsätzlich kein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte
Da ein Ermahnungsschreiben nicht am “Status des Arbeitsverhältnisses” rührt, weil lediglich Arbeitsmängel festgehalten werden, ohne in diesem Zusammenhang Folgen anzudrohen, hat ein Arbeitnehmer nur ausnahmsweise ein Recht auf Entfernung aus der Personalakte, etwa bei ehrverletzenden Behauptungen (ArbG Frankfurt/M., Urteil v. v. 29.09.2003, 7 Ca 2899/03).
Abgrenzung zur Ermahnung
Von der Abmahnung zu unterscheiden ist die bloße Ermahnung , die mündlich oder auch schriftlich ausgesprochen werden kann. Mit der Ermahnung oder Mahnung will der Mahnende den Vertragspartner lediglich zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten anhalten. Es fehlt die Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, wie bei der Abmahnung erforderlich. Die Ermahnung wird in der Praxis als Vorstufe zur Abmahnung empfohlen, weil sie das mildeste Rügemittel darstellt und damit keine so heftige Reaktion des Arbeitnehmers wie bei der Abmahnung auslöst.
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