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Sonderbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt


Ein immer wieder aufflackernder Krisenherd zwischen getrennt lebende Eltern ist der außer der Reihe anfallende Geldbedarf des Kindes. Bei besonderen Anlässen wie Schulfahrten in Schullandheime, Anschaffung von Ausbildungsgegenständen, Konfirmation, Zahnarztkosten stellt sich häufig die Frage, wie und von wem dies zuzahlen ist, was Diskussionen auslöst. Ist das von den monatlichen Unterhaltszahlungen abgedeckt? Wie sieht es im Einzelfall aus?

Die Sätze der Unterhaltstabellen umfassen den Elementarbedarf von minderjährigen Kindern. Daneben kann noch ein Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf entstehen, der gesondert geltend gemacht werden muss.

Was fällt nun unter Mehrbedarf und Sonderbedarf. Hierüber hat sowohl der Gesetzgeber, als auch die Rechtsprechung entschieden, wobei die nachfolgende Darstellung nicht abschließend ist:

Mehrbedarf: Dauermehrkosten zum Lebensbedarf

Definition: Der Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist.

Es muss sich hierbei um andauernde Mehrausgaben handeln, die gemäß § 1610 Abs. 1 BGB zum Lebensbedarf gehören, z.B.

  1. Nachhilfeunterricht,
  2. Krankenversicherungsbeiträge,
  3. Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule,
  4. Kosten eines Auslandsaufenthalts,
  5. für Sport- oder Musikunterricht (bei entsprechender Begabung. strittig, s. einerseits OLG Karlsruhe, Urteil v. 7.1.1997, 20 WF 64/96 u. andererseits OLG Frankfurt, Urteil v. 3.8.1994, 4 WF 80/94)
  6. und krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes.

Der Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die Kosten verursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind.

Wann kann nun Mehrbedarf geltend gemacht werden?

Der betreuende Elternteil kann Mehrbedarf für ein Kind nur geltend machen, wenn

  1. hierfür “triftige Gründe” vorliegen und
  2. die – anteiligen – Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind.

Der Mehrbedarf muss als Zuschlag zur monatlichen Unterhaltsrente geltend gemacht werden. Für regelmäßigen zusätzlichen Mehrbedarf haftet in der Regel allein der barunterhaltspflichtige Elternteil, wenn der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist. Anderenfalls – je nach wirtschaftlichen Verhältnissen und einer Interessenabwägung – kann auch der betreuende Elternteil an den Kosten gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beteiligen sein.

Sonderbedarf: Er betrifft eine Ausnahmesituation

Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann Sonderbedarf nur wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangt werden. Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist. Sonderbedarf ist somit eine Ausnahme und wird eher selten zugestanden, da der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, Rücklagen für voraussehbare, zukünftig entstehende Kosten zu bilden. Wie bei Mehrbedarf haften die Eltern auch für den Sonderbedarf anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Sonderbedarf sind z.B.

  1. unvorhergesehene Krankheitskosten,
  2. die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung,
  3. die Erstausstattung eines Säuglings
  4. oder die Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs.

Was in der Regel nicht als Sonderbedarf akzeptiert wird:

Nicht als Sonderbedarf angesehen werden in der Regel:

  1. Kosten einer Klassefahrt oder Klassenreise,
  2. Nachhilfestunden,
  3. Kosten der Kommunion oder Konfirmation.

Faustregel: Je kleiner die monatliche Unterhaltsrente ist, desto eher wird ein Anspruch auf Sonderbedarf in Betracht kommen, da bei geringen laufenden Unterhaltszahlungen eine Rücklagenbildung eher ausgeschlossen ist, als wenn regelmäßig monatlich großzügige Beträge zur Verfügung gestellt werden.

Sonder- und Mehrbedarf können auch beim Unterhalt für volljährige Kinder und beim Ehegattenunterhalt entstehen.

Es gelten auch hier die oben genannten Kriterien, wonach der Mehrbedarf in andauernden Mehrausgaben besteht und der Sonderbedarf nur wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangt werden kann.

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Kilian Ackermann

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