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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Zugewinn ab 01.09.2015


Die Güterrechtsreform bringt mit Wirkung vom 01.09.2009 folgende Änderungen mit sich:

  • Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens (§ 1374 BGB)
  • Berücksichtigung eines negativen Endvermögens (§ 1375 BGB)
  • Einführung einer Beweislastregel bei Verdacht auf illoyale Vermögensminderung (§ 1375 Abs. 2 BGB)
  • Stärkung der Auskunftsrechte durch Einführung einer Belegvorlagepflicht (§ 1379 BGB)
  • Vorverlegung bzw. Vereinheitlichung des Stichtags für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (§§ 1378, 1384 BGB)
  • Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche Vermögensverschiebungen (§§ 1385, 1386 BGB)
  • Überführung der Vorschriften der Hausratsverordnung in das BGB (§§ 1568a, 1568b BGB)
  • Erleichterungen bei Verfügungen eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers über Girokonten (§ 1813 BGB)

Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich sollen für den Regelfall einer Zugewinngemeinschaftsehe – den „gesetzlichen Güterstand“ – sicherstellen, dass die Ehepartner im Falle einer Scheidung an dem während der Ehe erworbenen Vermögen je zur Hälfte partizipieren.

Die hälftige Teilung des Zugewinns basiert auf der Vermutung, dass beide Ehepartner zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn gemeinsam beigetragen haben und der jeweilige Vermögenszuwachs auch auf die in der Ehe gelebte Rollen- und Aufgabenverteilung zurückzuführen ist.

Beispiel:

So hat etwa eine Frau, die sich während der Ehe vorwiegend um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat, durch diese Aufgabenverteilung mit dazu beigetragen, dass sich der Göttergatte der Karriere widmen konnte.

Das in der Ehe erworbene Vermögen wird jedoch nicht gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Vielmehr besteht während der Ehe Gütertrennung, d.h. jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens und als solcher verfügungsberechtigt. Zu einem Ausgleich kommt es erst bei Beendigung des Güterstandes.

An diesem „Halbteilungsgrundsatz“

ändert sich durch die Neuregelung nichts. Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass es bei einer bevorstehenden Scheidung häufig zu unredlichen Vermögensmanipulationen zu Lasten des Noch-Ehegatten kommt. Außerdem wurde es als ungerecht empfunden, dass bislang in die Ehe gebrachte Schulden bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt blieben.

Darüber hinaus bringt das Reformgesetz Erleichterungen für Vormünder, Betreuer und Pfleger bei der ihnen obliegenden Vermögensverwaltung des Mündels bzw. Betreuten, indem diesen Personen der Zugang zum automatisierten Zahlungsverkehr ermöglicht wird.

Alle die Neuregelung des Zugewinnausgleichs betreffenden Ausführungen beziehen sich übrigens nicht nur auf Ehegatten, sondern auch auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, für die gemäß § 6 LPartG die Vorschriften über den Zugewinnausgleich entsprechend gelten.

Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach bisheriger Gesetzeslage konnte das Anfangsvermögen eines Ehegatten niemals negativ sein. Schulden, die ein Ehegatte mit „in die Ehe brachte“ und die wirtschaftlich zu einem negativen Anfangsvermögen führten, blieben bei der Berechnung des Zugewinns außen vor, da das Anfangsvermögen rechnerisch mindestens „Null“ betrug. Gemäß § 1374 BGB konnten nämlich Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden; damit ging auch der verschuldete Ehegatte immer mit mindestens Null in die Ehe.

Hat ein Ehepartner im Laufe der Ehe mit seinem hinzu erworbenen Vermögen nur seine Schulden getilgt, so musste er die­sen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Noch stärker benachteiligt war ein Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten getilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erworben hat. Hier blieben nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs des Partners unberücksichtigt; der Ehegatte muss bei Beendigung des Güterstandes darüber hinaus in der Regel auch noch das eigene Vermögen teilen. Diese Unzuträglichkeit wird durch das verabschiedete Gesetz abgeschafft. Die Kappungsgrenze „Null“ beim Anfangsvermögen entfällt. Negatives Anfangsvermögen wird in Zu­kunft berücksichtigt und der wahre wirtschaftliche Zugewinn erfasst.

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Kilian Ackermann

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